Auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg unter dem AZ: 111 C 10/10 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der festlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros XY, aus der Rechnung vom…… in Höhe von 123,04 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der … Urteil des AG Siegburg vom 24.03.2010 – Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren weiterlesen
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